Sekundarstufe
In unserer "Sekundarschule" werden die Schüler/innen gemäss ihren Eignungen in die Stammklassen "A" + "B" + "C" eingeteilt.
In den Anforderungsstufen Mathematik, Französisch und Englisch erfolgt die Einteilung in die Gruppen "I", "II" oder "III".
Die Anforderungsstufen ermöglichen in diesen Hauptfächern gezielter auf die Fähigkeiten der Schüler/innen eingehen zu können
Übertritt in die Sekundarschule
Der Übertritt in unsere "Sekundarschule" erfolgt gemäss Volksschulverordnung 412.101 § 39. Dies bedeutet:
- Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen.
- Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet ein weiteres Gespräch statt, an dem auch die Schulleitung und eine Lehrperson der Sekundarstufe teilnehmen.
- Kann auch so keine Einigung erzielt werden, überweist die Schulleitung die Akten der für die Sekundarstufe zuständigen Schulpflege zur Entscheidung.
- Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt auf Grund einer Gesamtbeurteilung. Werden Anforderungsstufen geführt, erfolgt die Zuteilung zu einer der Anforderungsstufen nur auf Grund einer Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.
Umstufungen
Die Umstufungen erfolgen gemäss Volksschulverordnung 412.101
§ 40. Dies bedeutet:
- Ein Wechsel in eine andere Abteilung oder in eine andere Anforderungsstufe kann in der ersten Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr, in den übrigen Klassen auf Ende Januar und Anfang Schuljahr erfolgen.
- Für einen Wechsel in eine andere Abteilung gelten die Verfahren gemäss § 33 Abs. 2 und 3 sowie § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäss. § 33. Bei der Gesamtbeurteilung für solche Entscheide werden neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
- Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen und Lernkontrollen. In der Regel werden die Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befasster Lehrpersonen einbezogen. Die Beurteilungen der Fachlehrpersonen werden eingeholt, wenn sie für den Entscheid massgebend sind.
- Zeitpunkt und Verfahren
- § 34. Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.
- Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prüfungen sind nicht zulässig.
- Ein Wechsel in eine andere Anforderungsstufe wird von der Lehrperson, welche die bisherige Anforderungsstufe unterrichtet, den Eltern und der Schulleitung beschlossen. Der Entscheid kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
- Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege.















